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BFH Urteil v. - V R 24/89 BStBl 1994 II S. 57

Gesetze: UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1973/1980 § 2 Abs. 1UStG 1973/1980 § 4 Nr. 23UStG 1980 § 4 Nr. 28 Buchst. a

Veräußerungen von Gegenständen, die von Todes wegen erworben worden sind, fallen bei einem als gemeinnützig anerkannten Verein in den Rahmen seines Unternehmens, wenn sie für sich allein nachhaltig sind

Leitsatz

Veräußert ein als gemeinnützig anerkannter Verein neben der Ausführung anderer steuerpflichtiger und steuerfreier Umsätze mehrmals ihm von Todes wegen (zugunsten der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke) zugewendete Gegenstände, so fallen diese Veräußerungen jedenfalls dann in den Rahmen seines Unternehmens (und nicht in die nichtunternehmerische Sphäre), wenn sie für sich allein gesehen nachhaltig sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 57
BFH/NV 1994 S. 5 Nr. 1
SAAAA-94915

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BFH, Urteil v. 09.09.1993 - V R 24/89

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