Gesetze: FGO § 68FGO § 100 Abs. 1 Satz 4UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1980 § 2 Abs. 1 Satz 3UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1VO (EWG) Nr. 1546/88 vom Art. 7 Nr. 1VO (EWG) Nr. 857/84 vom Art. 7 Abs. 1, 1. UnterabsatzMGVO vom § 7
1. Grundsätzliche Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) im Verfahren gegen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid, wenn Umsatzsteuerjahresbescheid durch Antrag gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens wird - 2. Vereinbarung eines "Vorabgewinns" im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses für land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs einschl. der Milchquoten kann pachtähnlicher Leistungsaustausch gegen Entgelt sein
Leitsatz
1. Wird der Umsatzsteuerjahresbescheid auf Antrag des Klägers gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens, so ist wegen des zunächst angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids der zugleich beantragte Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich nicht statthaft.
2. Vereinbaren die Gesellschafter bei Gründung einer GbR im Gesellschaftsvertrag, gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleichbleibenden "Vorabgewinn" ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, so kann darin ein pachtähnlicher Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt liegen (Ergänzung zum Senatsurteil vom V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
3. Mit dem Überlassen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehen auch die damit verbundenen Milchquoten (Abgabenvergünstigungen) als persönliche immaterielle Wirtschaftsgüter kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über, wenn diese die Betriebe als Milcherzeugerin weiterführt (Anschluß an , NJW 1991, 3280).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 538 BFH/NV 1994 S. 57 Nr. 8 LAAAA-94900
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