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BFH Urteil v. - VI R 115/92 BStBl 1994 II S. 424

Gesetze: EStG § 19EStG § 42dAO 1977 § 42

Ein Gehaltsverzicht durch Vorabzug vom Grundgehalt zur Verwendung für satzungsgemäße Aufgaben führt bei Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft nicht zum Zufluß von Arbeitslohn; kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Leitsatz

Wird in der Mitgliederversammlung einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein sog. "Vorabzug" vom Grundgehalt für satzungsgemäße Aufgaben beschlossen, so ist dies als Festsetzung eines niedrigeren Vergütungsanspruchs mit der Folge zu verstehen, daß die Mitgliedsschwestern einen Vergütungsanspruch haben, der niedriger ist als der Gehaltsanspruch der sog. freien Schwestern. Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO 1977 kann in einem solchen Beschluß der Mitgliederversammlung in der Regel nicht gesehen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 424
BFH/NV 1994 S. 42 Nr. 6
ZAAAA-94849

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 25.11.1993 - VI R 115/92

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