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BFH Urteil v. - IV R 37/93 BStBl 1994 II S. 350

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Einkünften aus gewerblich genutzter Ferienwohnung, wenn der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war

Leitsatz

Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dargelegt und nachgewiesen ist, daß der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 350
BFH/NV 1994 S. 42 Nr. 6
KAAAA-94815

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BFH, Urteil v. 25.11.1993 - IV R 37/93

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