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BFH Urteil v. - VI R 51/92 BStBl 1994 II S. 33

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4 und Abs. 6EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3, Abs. 5EStG § 12 Nr. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

1. Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Mitgliedsbeiträgen eines GmbH-Geschäftsführers an den Wirtschaftsrat der CDU e. V. 2. Keine steuerliche Anerkennung als Berufsverband bei tatsächlich erheblicher Verwendung von Verbandsmitteln für allgemein-politische Zwecke

Leitsatz

1. Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU e.V. sind bei einem Geschäftsführer einer GmbH nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Wirtschaftsrat der CDU e.V. als Berufsverband jedenfalls auch die spezifischen beruflichen Interessen der leitenden Angestellten einschließlich der Geschäftsführer und Vorstände vertritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht nur nach der Satzung des Wirtschaftsrats der CDU e.V., sondern auch nach der tatsächlichen Verbandstätigkeit zu beurteilen.

2. Werden Verbandsmittel tatsächlich in erheblichem Maß für allgemein-politische Zwecke, insbesondere zur Unterstützung politischer Parteien durch Geld- oder Sachzuwendungen, verwendet, so handelt es sich nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Berufsverband.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 33
BFH/NV 1994 S. 3 Nr. 1
BAAAA-94805

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BFH, Urteil v. 13.08.1993 - VI R 51/92

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