1. Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig, wenn er der herrschenden Meinung entspricht. Keine Nichtigkeit eines Gewerbesteuermeßbescheides, der an die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft adressiert ist und die Feststellung enthält, Steuerschuldner sei die stille Gesellschaft - 2. Der GmbH und atypisch Still steht der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG für Personengesellschaften zu
Leitsatz
1. Ein Verwaltungsakt ist nicht nichtig, wenn ihm zwar eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde liegt, diese aber über längere Zeit und auch noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts praktiziert wurde, ohne daß die h.M. in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur dies für rechtsfehlerhaft hielt.
2. Ein Gewerbesteuermeßbescheid, der an die Gesellschafter einer atypisch stillen Gesellschaft adressiert ist und die Entscheidung enthält, Steuerschuldner sei die stille Gesellschaft, ist jedenfalls dann nicht nichtig, wenn er vor Veröffentlichung des (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311) bekanntgegeben wurde.
3. Der Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG 1978 steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 327 BFH/NV 1994 S. 36 Nr. 5 RAAAA-94804
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