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BVerfG Urteil v. - 1 BvL 12/86 BStBl 1994 II S. 307

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1EStG 1983 § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern müssen von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Eine Begrenzung der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Leitsatz

Im Steuerrecht müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Wählt der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen (§ 33a Abs. 2 EStG), so liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs 1 GG) jedenfalls noch nicht vor, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt.

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 307
GAAAA-94796

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BVerfG, Urteil v. 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

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