Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine vergleichbare Stellung innehat
Leitsatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann Mitunternehmer nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat (Beschluß des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
2. Die Annahme einer - verdeckten - Mitunternehmerstellung setzt ein gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck einander gleichgeordneter Personen voraus. Mitunternehmerinitiative und -risiko dürfen nicht lediglich auf einzelne Schuldverhältnisse als gegenseitige Austauschverhältnisse zurückzuführen sein. Die Bündelung von Risiken aus derartigen Austauschverhältnissen unter Vereinbarung angemessener und leistungsbezogener Entgelte begründet noch kein gesellschaftsrechtliches Risiko.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 282 BFH/NV 1994 S. 25 Nr. 4 DAAAA-94784
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