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BFH Urteil v. - VI R 21/92 BStBl 1994 II S. 256

Gesetze: EStG § 3 Nrn. 16, 50EStG § 9EStG § 12 Nr. 1EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

1. Arbeitgeberersatz eines Schadens auf einer Dienstreise aufgrund reisespezifischer Gefährdung dem Grunde nach als steuerbefreiter Reisekostenersatz zu beurteilen 2. Wertersatz nur in Höhe des restlichen fiktiven Buchwerts des Gegenstandes steuerfrei

Leitsatz

1. Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Schaden an solchen Gegenständen, die er mitgenommen hat, weil er sie auf der Dienstreise verwenden mußte, ist der dafür vom Arbeitgeber geleistete Ersatz dem Grunde nach dann als steuerbefreiter Reisekostenersatz zu beurteilen, wenn der Schaden sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung (z.B. Diebstahls-, Transport- oder Unfallschaden) erweist und nicht nur gelegentlich der Reise eingetreten ist.

2. Die Leistungen des Arbeitgebers sind bei einem Wertersatz nur in der Höhe gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, in der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes im Falle ihrer Verteilung auf die übliche Gesamtnutzungsdauer auf die Zeit nach dem Eintritt des Schadens entfallen würden (fiktiver Buchwert).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 256
BFH/NV 1994 S. 27 Nr. 4
AAAAA-94772

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BFH, Urteil v. 30.11.1993 - VI R 21/92

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