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BFH Urteil v. - VI R 19/92 BStBl 1994 II S. 246

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1EStG § 11 Abs. 1 Satz 1EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1LStDV 1978 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 6

1. Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind nur dann gegenwärtig zufließender Arbeitslohn, wenn auf die Leistungen aus der Zukunftssicherung ein Rechtsanspruch besteht 2. Bei fehlendem Rechtsanspruch sind Beschränkungen der Versorgungszusage auf die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung und die bisherige Behandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn steuerlich unbeachtlich

Leitsatz

1. Gegenwärtiger Zufluß von Arbeitslohn liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber für die Altersversorgung des Arbeitnehmers Beiträge an eine Versorgungseinrichtung leistet, die dem Arbeitnehmer Rechtsansprüche auf Versorgung gewährt.

2. Hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung, begründen die Beitragsleistungen des Arbeitgebers keinen Lohnzufluß, selbst wenn die Beteiligten die Versorgungszusage auf die von der Versorgungseinrichtung tatsächlich zu erbringenden Leistungen beschränkt und die Beitragszahlungen in der Vergangenheit als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt haben (Aufgabe der Rechtsprechung im , BFH/NV 1988, 564).

3. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 LStDV 1978 beinhaltet keine zutreffende Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auch dann als Arbeitslohn betrachtet werden, wenn auf die Leistungen aus der Zukunftssicherung kein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Versorgungseinrichtung besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 246
BFH/NV 1994 S. 2 Nr. 1
PAAAA-94767

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BFH, Urteil v. 27.05.1993 - VI R 19/92

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