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BFH Urteil v. - V R 134/89 BStBl 1993 II S. 885

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b6. USt Richtl. EWG Art. 6 Abs. 2

Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie vereinbarungsgemäß Betriebspersonal unentgeltlich für Arbeiten im Garten der Ehefrau des Alleingesellschafters (Organträger) abstellt

Leitsatz

Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie Betriebspersonal unentgeltlich für Arbeiten im Garten der Ehefrau des Alleingesellschafters (Organträger) aufgrund mündlicher, bei der Einstellung des Betriebspersonals getroffener Abrede abstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 885
BFH/NV 1994 S. 4 Nr. 1
AAAAA-94691

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BFH, Urteil v. 18.05.1993 - V R 134/89

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