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BFH Urteil v. - X R 128/90 BStBl 1993 II S. 867

Gesetze: EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 22 Nr. 1

Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Schuldzinsen und andere Kreditkosten für die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des anläßlich einer Ehescheidung nach § 1587o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG abziehbar sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 867
BFH/NV 1993 S. 76 Nr. 12
RAAAA-94681

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BFH, Urteil v. 05.05.1993 - X R 128/90

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