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BFH Urteil v. - I R 90/92 BStBl 1993 II S. 822

Gesetze: AO 1977 § 177 Abs. 1 und Abs. 2

Berichtigung von steuererhöhenden und steuermindernden Rechtsfehlern bei gleichzeitiger Änderungsmöglichkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Liegen sowohl Gründe für eine Änderung eines Steuerbescheids zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor (§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977), so ergibt sich aus der Zweiteilung der Vorschrift, daß frühere Rechtsfehler getrennt im Rahmen des jeweiligen Änderungsbereichs zu berichtigen sind.

2. Liegen frühere Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind ihre Auswirkungen vor einer Berichtigung im Bereich der jeweiligen Änderungen zu saldieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 822
BFH/NV 1993 S. 75 Nr. 12
PAAAA-94660

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BFH, Urteil v. 09.06.1993 - I R 90/92

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