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BFH Urteil v. - X R 111/91 BStBl 1993 II S. 817

Gesetze: AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2AO 1977 §§ 169 ff.AO 1977 § 174 Abs. 4 und Abs. 5

§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen wurde. Dritter ist, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war

Leitsatz

1. Gegenüber Dritten ist § 174 Abs. 4 AO 1977 gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 nur anwendbar, wenn diese vor Eintritt der Festsetzungsverjährung an dem Verfahren beteiligt wurden, das zur Korrektur des ursprünglichen Bescheides geführt hat.

2. Als Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 und Abs. 4 AO 1977 ist anzusehen, wer im ursprünglichen Bescheid nicht als Steuerschuldner angegeben war (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 817
BFH/NV 1993 S. 67 Nr. 11
OAAAA-94656

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 05.05.1993 - X R 111/91

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