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BFH Urteil v. - X R 25/91 BStBl 1993 II S. 704

Gesetze: EStG § 10e Abs. 6

1. Laufende Grundstückskosten als abziehbare Vorkosten i. S. des § 10e Abs. 6 EStG 2. Bei teilentgeltlichem Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Übernahme von Verbindlichkeiten sind nur auf den entgeltlich erworbenen Teil entfallende Vorkosten - Aufteilung im Verhältnis des Verkehrswerts der Wohnung zu den übernommenen Verbindlichkeiten - abziehbar

Leitsatz

Zu den nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbaren Vorkosten gehören auch laufende Grundstückskosten, wie z.B. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Wohnung zwischen Herstellung oder Anschaffung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder vermietet noch vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassen war.

Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge durch Übernahme von Verbindlichkeiten teilentgeltlich, sind die Vorkosten im Verhältnis des Verkehrswertes der Wohnung zu den übernommenen Verbindlichkeiten aufzuteilen und nur mit dem den Verbindlichkeiten entsprechenden Anteil nach § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 704
BFH/NV 1993 S. 54 Nr. 9
LAAAA-94605

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BFH, Urteil v. 24.03.1993 - X R 25/91

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