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BFH Urteil v. - VIII R 14/90 BStBl 1993 II S. 661

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5

1. Zur Frage der Bilanzberichtigung bei zwar überhöht vorgenommener AfA, aber unverändertem Totalgewinn - 2. Die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA bleibt unverändert

Leitsatz

1. Überhöht vorgenommene AfA auf ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind nicht in der ersten noch offenen Schlußbilanz zu korrigieren (Anschluß an das , BFHE 152, 128, BStBl II 1988, 335).

2. Bemessungsgrundlage der AfA für die Restnutzungsdauer bleiben die - ungekürzten - Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 661
BFH/NV 1993 S. 54 Nr. 9
HAAAA-94586

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BFH, Urteil v. 04.05.1993 - VIII R 14/90

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