- Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach Aufhebung eines Haftungsbescheides durch das FG - Nachholung der Ermessensentscheidung durch Erlaß eines neuen Haftungsbescheides
Leitsatz
1. Hat das FG einen Haftungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben, so läuft die Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nicht ab, bevor der neue Haftungsbescheid, mit dem das FA nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung seine Ermessensausübung nachgeholt hat, unanfechtbar geworden ist.
2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 im Falle 1. gilt aber nur in dem Umfang der nachgeholten Ermessensentscheidung. Soweit im übrigen Verjährung eingetreten ist, kann das FA nicht später durch einen weiteren Haftungsbescheid den Haftungsumfang über die zunächst getroffene Entscheidung hinaus erweitern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 581 BFH/NV 1993 S. 45 Nr. 8 BFH/NV 1994 S. 71 Nr. 2 YAAAA-94550
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