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BFH Urteil v. - II R 83/90 BStBl 1993 II S. 580

Gesetze: AO 1977 § 149 Abs. 1 und Abs. 2AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 31

Steuererklärungspflicht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift", wenn sie - wie in § 31 ErbStG 1974 geregelt - von einer Aufforderung durch das FA abhängt

Leitsatz

1. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch dann "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Einzelsteuergesetz den zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personenkreis generell umschreibt und lediglich das Entstehen der Erklärungspflicht im Sinne des Vorbehaltes oder eine Bedingung an eine Konkretisierungshandlung (Auswahlermessen) des FA, nämlich an die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das FA knüpft.

2. § 31 ErbStG 1974 enthält eine Regelung, aus der sich ergibt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung potentiell verpflichtet ist (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 580
BFH/NV 1993 S. 32 Nr. 6
BAAAA-94549

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BFH, Urteil v. 17.02.1993 - II R 83/90

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