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BFH Urteil v. - VI B 105/91 BStBl 1993 II S. 57

Gesetze: FGO § 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4FGO § 138 Abs. 1FGO § 151 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 2AO 1977 § 129

Hauptsacheerledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch Änderungsbescheid, der Steuer entsprechend dem FG-Urteil festsetzt und nur hinsichtlich des Grundfreibetrags für vorläufig erklärt

Leitsatz

Erläßt das FA während des Verfahrens über seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein der Klage stattgebendes finanzgerichtliches Urteil einen geänderten Bescheid, in dem es die Steuer ohne Vorbehalt in derselben Höhe wie das finanzgerichtliche Urteil festsetzt und die Festsetzung lediglich hinsichtlich des Grundfreibetrags für vorläufig erklärt, so tritt dadurch eine Erledigung der Hauptsache ein. Schließt sich das FA der Erledigungserklärung des Klägers nicht an, so wird seine Beschwerde unzulässig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 57
BFH/NV 1993 S. 2 Nr. 1
NAAAA-94545

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BFH, Urteil v. 02.10.1992 - VI B 105/91

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