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BFH Urteil v. - VIII R 41/89 BStBl 1993 II S. 569

Gesetze: AO 1977 §§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 171 Abs. 10FGO § 68EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2BGB § 242

- Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung - Zum Begriff der neuen Tatsachen

Leitsatz

1. Über Grund und Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung haben das Körperschaftsteuer-FA und das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige FA selbständig zu entscheiden (Anschluß an , BFHE 149, 468, BStBl II 1987, 508).

2. Ergebnismitteilungen des Körperschaftsteuer-FA an das für die Veranlagung der Anteilseigner zuständige Veranlagungs-FA über eine bei einer GmbH durchgeführte Außenprüfung geben rechtliche Schlußfolgerungen und Schätzungsergebnisse wieder, stellen für sich jedoch keine Tatsachen dar, die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 berechtigen.

3. Ein Sachverständigengutachten ist i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 insoweit Beweismittel, als es die Erkenntnis neuer Tatsachen vermittelt und nicht lediglich Schlußfolgerungen enthält.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:












Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






























Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 569
BFH/NV 1993 S. 25 Nr. 5
DAAAA-94544

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BFH, Urteil v. 27.10.1992 - VIII R 41/89

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