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BFH Urteil v. - IV R 106/92 BStBl 1993 II S. 546

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 12 Nr. 2EStG § 13

Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur abziehbar, wenn der Unterhaltscharakter nicht offenkundig überwiegt

Leitsatz

1. Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann der Nutzungsberechtigte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt.

2. Ist der Wirtschaftsüberlassungsvertrag Vorstufe zur Hofübergabe, greift das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen erst dann ein, wenn der Wert des zur Nutzung überlassenen Vermögens weniger als die Hälfte des kapitalisierten Werts der zugunsten des Hofeigentümers übernommenen Leistungen beträgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 546
BFH/NV 1993 S. 46 Nr. 8
EAAAA-94535

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 18.02.1993 - IV R 106/92

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