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BFH Urteil v. - V R 73/87 BStBl 1993 II S. 525

Gesetze: UStG 1980 § 15 Abs. 2 und 4

Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten eines Parkhauses, in dem Kunden und andere Personen ihre Fahrzeuge unentgeltlich parken können, sind überwiegend vom Abzug ausgeschlossen

Leitsatz

1. Leistungsbezüge, die gegenständlich in unentgeltliche Leistungen des Unternehmers eingehen, werden wirtschaftlich den Ausgangsumsätzen des Unternehmers zugerechnet und daher für diese verwendet (Anschluß an , BFHE 154, 390, BStBl II 1988, 1015).

2. Stellt eine Bank ihren Kunden und - um weitere Kunden zu gewinnen - anderen Autofahrern unentgeltlich Stellplätze zum Parken zur Verfügung, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Leistungen zur Errichtung und den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze an den gesamten Umsätzen (i.S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 525
BFH/NV 1993 S. 49 Nr. 8
VAAAA-94525

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 04.03.1993 - V R 73/87

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