Zuständiges Gericht für Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung eines gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses nach Änderung durch BFH im Beschwerdeverfahren
Leitsatz
Zuständiges Gericht für einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO ist nur das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Beschwerde eingelegt wurde und der BFH im Beschwerdeverfahren abweichend vom FG entschieden hat. Ggf. hat das FG den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu ändern oder aufzuheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 515 BFH/NV 1993 S. 48 Nr. 8 QAAAA-94518
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