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BFH Urteil v. - IX R 13/90 BStBl 1993 II S. 490

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 2EStG § 9 Abs. 1

- Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 auf Veranlagungszeiträume vor 1987 - Kürzung der Werbungskosten in diesen Fällen bei Unterschreiten der ortsüblichen Marktmiete um mehr als ein Drittel

Leitsatz

1. Eine teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung mit der Folge, daß eine dem Einnahmeverzicht entsprechende Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen ist, liegt vor, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete erheblich niedriger als die ortsübliche Marktmiete ist (Anschluß an , BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839). Dies ist für Veranlagungszeiträume vor 1987 stets anzunehmen, wenn die ortsübliche Marktmiete um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

2. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 ist auf Veranlagungszeiträume vor 1987 nicht anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 490
BFH/NV 1993 S. 31 Nr. 6
PAAAA-94501

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BFH, Urteil v. 15.12.1992 - IX R 13/90

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