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BFH Urteil v. - I R 37/91 BStBl 1993 II S. 441

Gesetze: AktG 1965 (AktG a. F.) § 152 Abs. 7 Satz 1HGB § 249 Abs. 1 Satz 1EStG 1975/1979 § 5 Abs. 1

Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

Leitsatz

1. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsbildungsverhältnissen darf das ausbildende Unternehmen auch dann nicht bilden, wenn es aus sozialen, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischen Gründen mit mehr Personen Berufsausbildungsverträge abgeschlossen hat, als es zur Sicherung eines ausreichenden Bestands an im eigenen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften voraussichtlich benötigen wird (Fall des sog. ,,Überbestands'' an Berufsausbildungsverhältnissen).

2. Entsprechendes gilt, wenn das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden unübliche Zusatzleistungen erbringt, die geeignet sind, das Ansehen des Unternehmens zu sichern oder zu erhöhen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 441
BFH/NV 1993 S. 31 Nr. 6
LAAAA-94482

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BFH, Urteil v. 03.02.1993 - I R 37/91

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