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BFH Urteil v. - III R 8/91 BStBl 1993 II S. 278

Gesetze: EStG § 33EStG § 33a Abs. 2

1. Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibschwächen sind außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist - 2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden

Leitsatz

1. Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, sind als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat (Legasthenie im medizinischen Sinn) und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.

2. Daneben kann ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung gemäß § 33a Abs. 2 EStG nicht gewährt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 278
BFH/NV 1992 S. 81 Nr. 12
QAAAA-94411

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BFH, Urteil v. 26.06.1992 - III R 8/91

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