Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" i. S. von § 3 Nr. 7 KraftStG ist in Anknüpfung an bewertungsrechtliche Gesichtspunkte zu bestimmen; Brieftaubenzucht oder -haltung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb
Leitsatz
1. Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" i.S. von § 3 Nr. 7 KraftStG 1979 ist in Anknüpfung an bewertungsrechtliche Gesichtspunkte zu bestimmen. Bewertungsrechtliche Festlegungen sind jedoch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht verbindlich.
2. Eine Brieftaubenzucht oder -haltung kennzeichnet sich nicht als landwirtschaftlicher Betrieb (1.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 200 BFH/NV 1993 S. 13 Nr. 3 YAAAA-94375
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