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BFH Urteil v. - II R 62/89 BStBl 1993 II S. 161

Gesetze: ErbStG 1974 § 8ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 9BGB § 1940

1. Zuwendung, die aus der Sicht des Zuwendenden unmittelbar seiner Person zugute kommen soll, auch bei immateriellen Belangen keine Zweckzuwendung 2. Auflage i. S. des § 8 ErbStG setzt rechtliche Verpflichtung des Empfängers voraus, das Zugewendete für den bestimmten Zweck zu verwenden

Leitsatz

1. Eine Zweckzuwendung i.S. des § 8 ErbStG 1974 liegt nicht vor, wenn die Zuwendung aus der Sicht des Zuwendenden unmittelbar seiner Person selbst zugute kommen soll, auch wenn es sich um immaterielle Belange handelt. Das bloße Interesse des Zuwendenden an dem bestimmten Zweck und dessen Förderung steht der Annahme einer Zweckzuwendung nicht entgegen.

2. Die Auflage i.S. des § 8 ErbStG 1974 setzt die rechtliche Verpflichtung des Empfängers der Zuwendung voraus, das Zugewendete für den von dem Zuwendenden bestimmten Zweck zu verwenden. Die Verpflichtung braucht nicht ausdrücklich angeordnet zu sein. Sie kann sich auch aus einer nicht nur den Wortlaut und den damit verbundenen Sinn, sondern auch den inneren Zusammenhang der letztwilligen Verfügung sowie die Motive und Interessenlage des Erblassers berücksichtigenden Auslegung des Testaments ergeben. Die mit einem zugewendeten Gegenstand einhergehenden Lasten stellen für sich keine Auflage dar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 161
BFH/NV 1993 S. 11 Nr. 3
QAAAA-94356

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BFH, Urteil v. 05.11.1992 - II R 62/89

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