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BFH Urteil v. - II R 21/92 BStBl 1993 II S. 158

Gesetze: ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 1 Abs. 2ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 3 Abs. 2 Nr. 6ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. hErbStG 1974 § 10 Abs. 4ErbStG 1974 § 15ErbStG 1974 § 16ErbStG 1974 § 19BGB § 1922BGB § 2139

Unentgeltliche Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechts auf einen Dritten - Erwerb des Dritten im Nacherbfall unterliegt der Erbschaftsteuer - Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben bzw. Erblassers maßgebend

Leitsatz

Überträgt der Nacherbe nach Eintritt des (Vor-)Erbfalles, aber vor Eintritt der Nacherbfolge sein Nacherbenanwartschaftsrecht unentgeltlich auf einen Dritten, so unterliegt der Erwerb des Dritten bei Eintritt des Nacherbfalles gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG 1974 i.V.m. den §§ 1922, 2139 BGB der Erbschaftsteuer. Steuerklasse, Steuersatz und Höhe des persönlichen Freibetrages nach § 16 ErbStG 1974 richten sich in diesem Fall nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG 1974) bzw. zum Erblasser (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG 1974), nicht hingegen nach dem Verhältnis des Nacherben zu den genannten Personen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 158
BFH/NV 1993 S. 11 Nr. 3
GAAAA-94355

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BFH, Urteil v. 28.10.1992 - II R 21/92

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