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BFH Urteil v. - VI R 11/91 BStBl 1993 II S. 113

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nrn. 4, 5 und 6

Auch bei Rufbereitschaft/mehreren Arbeitsschichten kein Werbungskostenabzug für die Unterkunft am Arbeitsort, wenn der Steuerpflichtige den Abzug der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte wählt

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine am Arbeitsort angemietete Unterkunft auch dann nicht neben den Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten geltend machen, wenn er an bestimmten Tagen nur deshalb nicht zu seiner (Erst-)Wohnung zurückgefahren ist, weil er sich in Rufbereitschaft zu halten oder mehrere Schichten abzuleisten hatte (Fortführung der Rechtsprechung in , BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 113
BFH/NV 1993 S. 6 Nr. 2
KAAAA-94332

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BFH, Urteil v. 02.10.1992 - VI R 11/91

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