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BFH Urteil v. - VI R 109/87 BStBl 1993 II S. 106

Gesetze: EStG 1983 § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Der Höchstbetrag von 1 200 DM gem. § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG 1983 darf auch dann nur einmal abgezogen werden, wenn zwei Haushaltsangehörige schwer körperbehindert sind und deshalb zwei Haushaltshilfen beschäftigt werden

Leitsatz

Der Höchstbetrag von 1 200 DM gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG 1983 darf auch dann nur einmal abgezogen werden, wenn zwei Haushaltsangehörige schwer körperbehindert sind und deshalb zwei Haushaltshilfen beschäftigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 106
BFH/NV 1993 S. 2 Nr. 1
ZAAAA-94327

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BFH, Urteil v. 25.09.1992 - VI R 109/87

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