Ingenieurähnlicher Beruf liegt nicht vor, wenn praktische Tätigkeit nicht die volle Breite des Ingenieurberufes abdeckt
Leitsatz
1. Die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs ist nicht dargetan, wenn die praktische Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt (Abgrenzung zu dem , BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c).
2. Als Nachweis reicht auch die Bestellung zum Kfz-Sachverständigen einer Industrie- und Handelskammer nicht aus, wenn auch Kfz-Meister zu Sachverständigen bestellt werden konnten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 100 BFH/NV 1993 S. 357 Nr. 6 BFH/NV 1993 S. 9 Nr. 3 VAAAA-94324
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.