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BFH Urteil v. - I R 159/90 BStBl 1992 II S. 997

Gesetze: AO 1977 § 3 Abs. 3AO 1977 § 164 Abs. 1AO 1977 § 175 Abs. 1AO 1977 §§ 233, 237 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 238 Abs. 2

Änderung der Bemessungsgrundlage für Aussetzungszinsen bei Herabsetzung oder Erhöhung der Steuer nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens

Leitsatz

1. Wird der Steuerbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt war, nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens und vor Festsetzung der Aussetzungszinsen herabgesetzt, dann muß diese Minderung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bereits bei Erlaß des Zinsbescheids berücksichtigt werden. Wird der Steuerbetrag erst nach Erlaß des Zinsbescheids herabgesetzt, ist der Zinsbescheid zu ändern.

2. Wird die nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzte Steuer wieder erhöht, so erhöhen sich dadurch auch wieder die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen und die festzusetzenden Zinsen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 997
BFH/NV 1992 S. 65 Nr. 10
BAAAA-94322

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 25.03.1992 - I R 159/90

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