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BFH Urteil v. - VI R 134/88 BStBl 1992 II S. 965

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen eines approbierten Humanmediziners für das Studium der Zahnmedizin, um Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden, sind Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen eines approbierten Humanmediziners für das Studium der Zahnmedizin mit dem Ziel, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden, sind Fortbildungskosten und als Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 965
BFH/NV 1992 S. 60 Nr. 9
RAAAA-94308

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BFH, Urteil v. 08.05.1992 - VI R 134/88

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