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BFH Urteil v. - VII R 39/91 BStBl 1992 II S. 956

Gesetze: AO 1977 § 3 Abs. 3 und § 240 Abs. 1 Sätze 1 und 4EStG § 2 Abs. 6EStG § 36 Abs. 2EStG § 37 Abs. 3 Satz 1

Die Herabsetzung des rückständigen Steuerbetrags infolge einer Änderung der Anrechnungsverfügung bewirkt eine entsprechende Anpassung des verwirkten Säumniszuschlags

Leitsatz

Ändert sich der rückständige Steuerbetrag infolge einer nachträglichen Anrechung von Steuern gemäß § 36 Abs. 2 EStG, so ändert sich der Betrag des verwirkten Säumniszuschlags entsprechend; § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 findet auf diesen Fall keine Anwendung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 956
BFH/NV 1992 S. 65 Nr. 10
JAAAA-94302

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BFH, Urteil v. 24.03.1992 - VII R 39/91

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