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BFH Urteil v. - II R 12/90 BStBl 1992 II S. 925

Gesetze: ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2ErbStG 1974 § 7 Abs. 7BGB §§ 736, 737, 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2BGB § 740HGB § 105 Abs. 2

Auf Gesellschaftsvertrag beruhender Übergang eines Gesellschaftsanteils auf Mitgesellschafter - Bereicherungswille kein Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 7 ErbStG - Abweichung vom Gesellschaftsvertrag

Leitsatz

1. Das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG.

2. Wächst der Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dessen Ausscheiden gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen - die Gesellschaft fortsetzenden - Gesellschaftern an, so unterliegt der damit verbundene Übergang des Anteils des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen auf diese nach § 7 Abs. 7 ErbStG der Schenkungsteuer. Das gilt auch, wenn bei einer aus zwei Personen bestehenden Personengesellschaft die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter vereinbart ist.

3. Abweichungen vom Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Höhe und Auszahlung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters stehen der Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 925
BFH/NV 1992 S. 70 Nr. 10
UAAAA-94291

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BFH, Urteil v. 01.07.1992 - II R 12/90

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