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BFH Urteil v. - II R 108/88 BStBl 1992 II S. 923

Gesetze: ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2ErbStG 1959 § 3 Abs.1 Nrn. 1 und 2ErbStG 1959 § 23 Abs. 1 und 6ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 12 Abs. 1 und 5BewG § 11 Abs. 2BGB § 516 Abs. 1

Unentgeltliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils eines Komplementärs an einen Dritten unterliegt der Schenkungsteuer

Leitsatz

Tritt die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (Komplementärin) einen Teil ihres Gesellschaftsanteils unentgeltlich an einen Dritten ab, der als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen wird, so liegt in der Übertragung des Anteils am Gesellschaftsvermögen durch die Komplementärin eine der Schenkungsteuer unterliegende freigiebige Zuwendung an den neuen Gesellschafter.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 923
BFH/NV 1992 S. 70 Nr. 10
KAAAA-94290

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BFH, Urteil v. 01.07.1992 - II R 108/88

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