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BFH Urteil v. - VIII R 33/90 BStBl 1992 II S. 869

Gesetze: AO 1977 §§ 171 Abs. 10, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 Nr. 1, 177, 181 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 3, 185 bis 189AO §§ 222, 387 Abs. 1 und 2FGO §§ 40 Abs. 2, 96 Abs. 1 Satz 2GewStG §§ 5 Satz 1, 14a, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2, 106 Abs. 6

Änderung von Zerlegungsbescheiden für die Gewerbesteuer wegen neuer Tatsachen durch sinngemäße Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977

Leitsatz

1. Zerlegungsbescheide für die Gewerbesteuer sind nach § 173 Abs. 1 i.V.m. §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 änderbar. § 189 AO 1977 trifft allein für den Fall der Nichtberücksichtigung von Gemeinden bei der Zerlegung eine abschließende Regelung.

2. Die Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens erfordern, bei der sinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977 auf den einzelnen Zerlegungsanteil abzustellen und von der Unterscheidung zwischen der Änderung zuungunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977) bzw. zugunsten (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) des Steuerpflichtigen abzusehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 869
BFH/NV 1992 S. 65 Nr. 10
XAAAA-94264

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BFH, Urteil v. 24.03.1992 - VIII R 33/90

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