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BFH Urteil v. - GrS 1/90 BStBl 1992 II S. 78

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von Vermögensübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge zugesagten Versorgungsleistungen - 2. Versorgungsleistungen in Geld sind bei gegebener Abänderbarkeit dauernde Last

Leitsatz

1. Überträgt jemand Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, so können vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen (z.B. Altenteilsleistungen) Leibrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) oder dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) sein.

2. Versorgungsleistungen in Geld sind als dauernde Lasten abziehbar, wenn sich ihre Abänderbarkeit entweder aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 ZPO oder in anderer Weise aus dem Vertrag ergibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 78
BFH/NV 1992 S. 10 Nr. 2
NAAAA-94224

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BFH, Urteil v. 15.07.1991 - GrS 1/90

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