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BFH Urteil v. - X R 116/89 BStBl 1992 II S. 736

Gesetze: EStG 1987 § 7 Abs. 1 Satz 1EStG 1987 § 7bEStG 1987 § 9 Abs. 1 Nr. 7EStG 1987 § 10eEStG 1987 § 21 Abs. 2EStG 1987 § 21aEStG 1987 § 39a Abs. 1 Nr. 6EStG 1987 § 42b Abs. 3 Satz 1EStG 1987 § 46 Abs. 2 Nr. 8aEStG 1987 § 52 Abs. 21 Satz 4EStDV § 11dFGO § 100 Abs. 1 Satz 4

1. Bei vorweggenommener Erbfolge gehören übernommene Verbindlichkeiten nur insoweit zu den Anschaffungskosten i. S. des § 10e Abs. 1 EStG, als sie auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und des Grundstücks entfallen 2. Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung keine Fortführung der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG durch den Einzelrechtsnachfolger

Leitsatz

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Wege vorweggenommener Erbfolge ein Einfamilienhaus teilentgeltlich, indem er die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt, steht ihm unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG zu. Zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag gehören die Verbindlichkeiten nur, soweit sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen. *)

2. Die vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG kann der Erwerber weder hinsichtlich des entgeltlich noch hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils fortführen. *)

*) Hinweis auf - (BStBl I S. 522).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 736
BFH/NV 1991 S. 74 Nr. 12
JAAAA-94208

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BFH, Urteil v. 07.08.1991 - X R 116/89

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