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BFH Urteil v. - III B 100/91 BStBl 1992 II S. 729

Gesetze: EStG in den für 1989 und 1990 geltenden Fassungen § 32 Abs. 6EStG in den für 1989 und 1990 geltenden Fassungen § 32a Abs. 1GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 1

1. Höhe der Grundfreibeträge nach § 32a Abs. 1 EStG in den für 1989 und 1990 geltenden Fassungen ist verfassungsgemäß bei ausreichend hohem Einkommen 2. Steuerrechtlicher Kinderlastenausgleich (Kinderfreibetrag und Kindergeld) war in den Jahren 1989 und 1990 für Familien mit drei Kindern nicht verfassungswidrig zu niedrig

Leitsatz

1. Gegen die Höhe der Grundfreibeträge nach § 32a Abs. 1 EStG in den für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassungen bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuerpflichtige über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, so daß ihm unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrags und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben (Bestätigung von BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91).

2. Der steuerrechtliche Kinderlastenausgleich ist unter Einbeziehung des staatlichen Kindergelds zu ermitteln. Eine summarische Prüfung ergibt, daß er in den Jahren 1989 und 1990 (jedenfalls) für eine Familie mit drei Kindern nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt war.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 729
BFH/NV 1992 S. 60 Nr. 9
FAAAA-94205

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BFH, Urteil v. 20.05.1992 - III B 100/91

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