1. Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung, wenn und soweit das Klageverfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens auszusetzen wäre und noch andere Fragen streitig sind 2. Zur Hemmung der Festsetzungsfrist bei betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Klageantrags
Leitsatz
1. In Fällen, in denen das FG ein Klageverfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens gemäß § 74 FGO aussetzen müßte, hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Steuerbescheides hinsichtlich der vor dem BVerfG umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.
2. Ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) trotz betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Rechtsmittelantrags von einer Anfechtung des gesamten Einkommensteuerbescheides auszugehen, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang gehemmt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 592 BFH/NV 1992 S. 42 Nr. 7 HAAAA-94145
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