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BFH Urteil v. - X R 141/88 BStBl 1992 II S. 499

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 22 Nr. 1EStG § 12 Nr. 2

Bei Übertragung von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge ist die Höhe einer lebenslänglichen Geldrente auch ohne Änderungsklausel i. d. R. abänderbar (Anschluß an - BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78)

Leitsatz

Wird Vermögen (hier: Einzelhandelsgeschäft und privater Grundbesitz) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. gegen eine lebenslängliche Geldrente übertragen, ist deren Höhe auch dann, wenn eine ausdrückliche Änderungsklausel fehlt, regelmäßig abänderbar (Anschluß an , BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 499
BFH/NV 1992 S. 36 Nr. 6
GAAAA-94099

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BFH, Urteil v. 11.03.1992 - X R 141/88

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