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BFH Urteil v. - VII R 38/90 BStBl 1992 II S. 440

Gesetze: AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2KraftStG 1979 § 13 Abs. 1KraftStG 1979 § 6KraftStG 1979 § 11 Abs. 1KrafStDV 1979 § 3 Abs. 1KrafStDV 1979 § 5 Abs. 2 Nr. 1

- Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsstelle i. S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eingereicht - Keine Anlaufhemmung des Beginns der Festsetzungsfrist, wenn die Zulassungsstelle die Steuererklärung nicht an das FA weiterleitet

Leitsatz

Die Kraftfahrzeugsteuererklärung wird mit ihrer Abgabe bei der Zulassungsbehörde i.S. von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eingereicht. Die dreijährige Anlaufhemmung des Beginns der Festsetzungsfrist tritt mithin selbst dann nicht ein, wenn die Steuererklärung nicht an das FA weitergeleitet wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 440
BFH/NV 1992 S. 33 Nr. 6
EAAAA-94078

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BFH, Urteil v. 26.11.1991 - VII R 38/90

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