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BFH Urteil v. - III R 191/90 BStBl 1992 II S. 293

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 und Abs. 3EStG § 33AO 1977 § 163 Abs. 1AO 1977 § 227 Abs. 1

Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können daher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden

Leitsatz

Beiträge zur Krankenversicherung eines an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat.

In einem solchen Fall kann jedoch Anlaß für eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung bestehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 293
BFH/NV 1992 S. 28 Nr. 5
PAAAA-94005

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BFH, Urteil v. 29.11.1991 - III R 191/90

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