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BFH Urteil v. - I R 86/89 BStBl 1992 II S. 185

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2FGO § 48 Abs. 2AO 1977 § 179AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 50 Abs. 5EStG § 50a

Gesamthänderisch erzielte Einkünfte, für die die Einkommensteuer durch den gemäß § 50a EStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt, bedürfen keiner einheitlichen und gesonderten Feststellung gem. §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977

Leitsatz

1. Einer Feststellung gemäß § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977 bedarf es nicht, wenn die Einkommensteuer für die Einkünfte durch den gemäß § 50a EStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt. Die Entscheidung darüber ist in dem Feststellungsverfahren zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären.

2. § 50a EStG erfaßt auch gesamthänderisch erzielte Einkünfte, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift im übrigen vorliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 185
BFH/NV 1992 S. 16 Nr. 3
AAAAA-93949

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BFH, Urteil v. 23.10.1991 - I R 86/89

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