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BFH Urteil v. - VIII R 48/88 BStBl 1992 II S. 174

Gesetze: EStG 1982 § 20 Abs. 1 Nr. 8EStG 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 2EStG 1990 § 11 Abs. 1EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4EStG 1990 § 36 Abs. 2BGB § 101

Nutzungsentgelt aus Zerobonds gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen; zur steuerlichen Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung von Zerobonds

Leitsatz

1. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1982 (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1990) gehört auch das Nutzungsentgelt aus Zerobonds.

2. Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.

3. Der Erlös aus der Veräußerung von Zerobonds kann für die Zeit vor Einfügung des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gleichgesetzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 174
BFH/NV 1992 S. 15 Nr. 3
CAAAA-93944

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BFH, Urteil v. 08.10.1991 - VIII R 48/88

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