Wird der Abgeltungsbereich einer Aufwandsentschädigung eng ausgelegt, so ist für die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG besonders zu prüfen, ob die Aufwandsentschädigung den Aufwand offenbar übersteigt
Leitsatz
Legt ein FG landesrechtliche Vorschriften über die Aufwandsentschädigung der Gerichtsvollzieher abweichend von der Auffassung der Verwaltung dahin aus, daß nur Aufwendungen für die Unterhaltung und nicht für die Einrichtung des Büros abgegolten werden, so besteht besonderer Anlaß zu der Prüfung der Voraussetzung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, ob die Aufwandsentschädigung nicht den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 140 BFH/NV 1992 S. 11 Nr. 2 FAAAA-93930
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