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BFH Urteil v. - X R 86/88 BStBl 1992 II S. 128

Gesetze: AO § 144 Abs. 1AO § 392StSäumG § 4aAO 1977 § 162AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2AO 1977 § 235AO 1977 § 370FGO § 96

Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen muß das FA bzw. das FG von der Steuerverkürzung überzeugt sein; dabei ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten

Leitsatz

Sind die Steuern im Festsetzungsverfahren geschätzt worden, können sie bei der Anforderung von Hinterziehungszinsen nicht ohne weiteres als verkürzt angesehen werden. Das FA bzw. das FG muß vielmehr von der Steuerverkürzung überzeugt sein. Dabei ist der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 128
BFH/NV 1992 S. 9 Nr. 2
UAAAA-93925

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BFH, Urteil v. 14.08.1991 - X R 86/88

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