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BFH Urteil v. - III R 39/86 BStBl 1991 II S. 773

Gesetze: InvZulG 1982 § 4bEStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden, in das Vergleichsvolumen 2. Beginn der gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens bei unechter Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können nicht in das Vergleichsvolumen nach § 4b Abs. 5 InvZulG 1982 einbezogen werden.

2. Im Rahmen der sog. unechten Betriebsaufspaltung beginnt der gewerbliche Betrieb des Besitzunternehmens in dem Zeitpunkt, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 773
BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9
KAAAA-93804

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BFH, Urteil v. 12.04.1991 - III R 39/86

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